Ist es dem katholischen Besitzer einer öffentlichen Heilanstalt ohne Verletzung seines Gewissens gestattet, den Andersgläubigen in seinen zur Anstalt gehörigen Häusern ein Locale zur Abhaltung ihrer Andachten einzuräumen?
DOI:
https://doi.org/10.82519/thpq.v46i2.34556Abstract
1837246645Veröffentlicht
2025-06-27
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Artikel